411.015
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung (StKB schulergänzende Betreuung) - Betreuungspersonen
Art. 2 StKB schulergänzende Betreuung · Betreuungspersonen
1. Als Betreuungspersonen gelten
a) Person für die Leitung;
b) Fachpersonen;
c) weitere für die Betreuung zugezogene Personen.
2. Fachpersonen verfügen über eine Weiterbildung für schulergänzendes Betreuungspersonal einer Pädagogischen Hochschule oder eine vom Erziehungsdepartement als gleichwertig anerkannte Weiterbildung.
3. Für die Dauer eines Schuljahrs kann als Fachperson eingesetzt werden, wer sich verpflichtet, die für Fachpersonen erforderliche Weiterbildung zu absolvieren. Wer die Weiterbildung vor Ablauf des Schuljahrs begonnen hat, kann für ein weiteres Schuljahr als Fachperson eingesetzt werden.
4. Die weiteren für die Betreuung zugezogenen Personen müssen keine bestimmte Aus- oder Weiterbildung haben.