Art. 89 Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (LSKB SchG) - Urlaubstage
Art. 89 LSKB SchG · Urlaubstage
1. Der Schulrat erhält das Recht, einen Tag resp. zwei Halbtage pro Schuljahr für schulfrei zu erklären.
2. Der Schüler hat das Recht auf einen frei wählbaren Urlaubstag pro Schuljahr. Dieser Urlaubstag darf nicht in den letzten zwei Wochen der Schulzeit bezogen werden. Der Bezug ist der Klassenlehrperson einen Schultag im Voraus schriftlich bekannt zu geben und muss mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge versehen sein.
3. Als schulfrei gelten auf jeden Fall
a) kirchliche Feiertage im Kanton, in einem Landesteil oder in einer Schulgemeinde
b) örtlicher Kilbimontag (für Brülisau, Schwende, Steinegg, Eggerstanden, Meistersrüte, Haslen und Schlatt gilt der Kilbimontag von Appenzell)
c) Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags
d) Freitag nach Auffahrt
4. In begründeten Fällen kann der Schulpräsident Schülern Urlaub bis zu einer Woche erteilen. Überschreitet der Urlaub im Einzelfall drei Tage, so ist davon im Protokoll des Schulrates unter Angaben des Urlaubsgrundes Notiz zu nehmen.
5. Längere Abwesenheiten kann nur der Schulrat unter Bekanntgabe an die Landesschulkommission gestatten.