411.012
LSKBSCHG
CH-AI
Art. 83 Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (LSKB SchG) - Mindestalter und Höchstdauer
Organisatorisches - Berufsfindung
Art. 83 LSKB SchG · Mindestalter und Höchstdauer
1. Gemäss Art. 11 lit. b der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz dürfen schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren ein Berufswahlpraktikum absolvieren. Die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt.