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411.012 LSKBSCHG CH-AI

Art. 83 Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (LSKB SchG) - Mindestalter und Höchstdauer

Organisatorisches - Berufsfindung
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Art. 83 LSKB SchG · Mindestalter und Höchstdauer

1. Gemäss Art. 11 lit. b der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz dürfen schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren ein Berufswahlpraktikum absolvieren. Die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt.

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