Art. 8 Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (LSKB SchG) - Schülerbeurteilung und Zeugnisse
Art. 8 LSKB SchG · Schülerbeurteilung und Zeugnisse
1. Im Zeugnis für die Primarschule wird neben dem Titel Unterstufe die "1. Klasse" durch "1. Einführungsklasse" und im zweiten Jahr durch "2. Einführungsklasse" ersetzt.
2. Für beide Einführungsklassen gilt in sinngemässer Anwendung von Art. 45 dieses Beschlusses
a) * Die Lehrperson orientiert vor dem 31. Januar die Inhaber der elterlichen Sorge mündlich oder schriftlich über die Lernfortschritte in den einzelnen Fächern.
b) * Auf das Ende des Schuljahres stellt die Lehrperson ein Schulzeugnis aus, in dem sie mit Worten die Schülerleistungen in den im Zeugnis aufgeführten Fächern bewertet.
3. Die Zeugnisausgabe kann im Einverständnis mit dem Volksschulamt flexibel gestaltet werden.
4. Im Beurteilungsgespräch des zweiten Jahres sind die Inhaber der elterlichen Sorge auch über die vorgesehenen Anträge zur Weiterschulung im folgenden Schuljahr zu orientieren.