411.012
LSKBSCHG
CH-AI
Art. 73 Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (LSKB SchG) - Stundenplanabgabe
Organisatorisches - Allgemeines
Art. 73 LSKB SchG · Stundenplanabgabe
1. Die Lehrpersonen reichen die Stundenpläne für das neue Schuljahr spätestens bis zum 10. Juni an das Volksschulamt zur Prüfung ein.
2. Die Inhaber der elterlichen Sorge erhalten die Stundenpläne für das neue Schuljahr spätestens zusammen mit dem Zeugnis des abgelaufenen zweiten Schulsemesters durch die Lehrperson.