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411.012 LSKBSCHG CH-AI

Art. 72 Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (LSKB SchG) - Blockzeiten

Organisatorisches - Allgemeines
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Art. 72 LSKB SchG · Blockzeiten

1. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, den Unterricht im zweiten Jahr des Kindergartens und in der Primarschule (inkl. Einführungs-, Vorschul- und Kleinklassen) in Blockzeiten durchzuführen.

2. Blockzeiten bedeuten das Verweilen der Schülerinnen und Schüler an den Vormittagen von Montag bis Freitag zu je vier Lektionen in der Schule.

3.

4. Für das freiwillige erste Kindergartenjahr findet der Unterricht an drei Vormittagen und zwei Nachmittagen statt.

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