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411.012 LSKBSCHG CH-AI

Art. 3 Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (LSKB SchG) - Verfahren zur Aufnahme

Schularten - Einführungsklasse
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Art. 3 LSKB SchG · Verfahren zur Aufnahme

1. Die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Kindergarten-Lehrperson, nach Orientierung der Inhaber der elterlichen Sorge, melden die für den Besuch der Einführungsklasse vorgesehenen Kinder spätestens bis Ende März beim Schulrat an.

2. Die Lehrperson der ersten Primarklasse hat die Möglichkeit, nach Orientierung der Inhaber der elterlichen Sorge, beim Schulrat ein Kind bis Ende November zur Einteilung in die Einführungsklasse anzumelden.

3. Der Anmeldung ist ein schriftlicher Bericht der Kindergarten-Lehrperson über die bisherigen Beobachtungs- und Testergebnisse mit der Begründung für den Antrag auf die Einweisung in die Einführungsklasse beizulegen.

4. Der Schulrat entscheidet aufgrund dieses Berichtes über die Aufnahme in die Einführungsklasse. Er kann zur Entscheidungsfindung einen zusätzlichen Bericht des schulpsychologischen Dienstes anfordern.

5. Die Aufnahme in die Einführungsklasse erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.

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