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411.012 LSKBSCHG CH-AI

Art. 22d Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (LSKB SchG) - Betreuung durch die Schulische Heilpädagogin

Schularten - Integrative Schulungsform Oberegg
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Art. 22d LSKB SchG · Betreuung durch die Schulische Heilpädagogin

1. Die Schulische Heilpädagogin fördert und unterrichtet Schulkinder mit Schulschwierigkeiten und ist für eine ganzheitliche förderorientierte Erfassung und Förderung des Kindes besorgt. Nach der Problemerkennung und einer ersten Erfassung wird in Absprache mit der Lehrperson und den Inhabern der elterlichen Sorge der Umfang (Anzahl Lektionen und Dauer) und die Form der Förderung (Einzelförderung, Kleingruppe, integrativ in der Klasse) vereinbart. Der Schulrat ist regelmässig zu informieren.

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