411.010
SCHV
CH-AI
Art. 8 Schulverordnung (SchV) - Form der Eröffnung von Disziplinarmassnahmen
Rechtsstellung der Schüler
Art. 8 SchV · Form der Eröffnung von Disziplinarmassnahmen
1. Zusätzliche Hausaufgaben, Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit (Art. 6 Abs. 1 lit. a), Wegweisen aus der Lektion oder aus einer anderen schulischen Veranstaltung (Art. 6 Abs. 1 lit. b), Ausschluss von einer anderen schulischen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert (Art. 6 Abs. 1 lit. d), und Ausschluss vom Unterricht (Art. 6 Abs. 1 lit. e) werden mündlich angeordnet.
2. Bei längerer Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit sowie Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung oder vom Unterricht werden die Eltern benachrichtigt.
3. Eine Disziplinarmassnahme nach Art. 6 Abs. 1 lit. f und Art. 7 dieser Verordnung wird den Eltern durch Verfügung eröffnet.