411.010
SCHV
CH-AI
Art. 7 Schulverordnung (SchV) - Disziplinarmassnahmen des Schulrates
Rechtsstellung der Schüler
Art. 7 SchV · Disziplinarmassnahmen des Schulrates
1. Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen
a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird;
b) Ausschluss von einer mehrtägigen schulischen Veranstaltung;
c) Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen;
d) Androhung des Ausschlusses von der Schule;
e) * Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2. Er muss einen Ausschluss gemäss Abs. 1 lit. b und c dieses Artikels mit sinnvollen Beschäftigungsmassnahmen begleiten.