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411.010 SCHV CH-AI

Art. 7 Schulverordnung (SchV) - Disziplinarmassnahmen des Schulrates

Rechtsstellung der Schüler
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Art. 7 SchV · Disziplinarmassnahmen des Schulrates

1. Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen

a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird;

b) Ausschluss von einer mehrtägigen schulischen Veranstaltung;

c) Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen;

d) Androhung des Ausschlusses von der Schule;

e) * Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. Er muss einen Ausschluss gemäss Abs. 1 lit. b und c dieses Artikels mit sinnvollen Beschäftigungsmassnahmen begleiten.

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