Art. 6 Schulverordnung (SchV) - Disziplinarmassnahmen der Lehrkräfte
Art. 6 SchV · Disziplinarmassnahmen der Lehrkräfte
1. Die Lehrkraft kann als Disziplinarmassnahmen verfügen
a) zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit;
b) Wegweisen aus der Lektion oder aus einer anderen schulischen Veranstaltung;
c) schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann im Zeugnis angemerkt werden.
d) Ausschluss von einer anderen schulischen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert;
e) Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag;
f) mit Zustimmung des Präsidenten des Schulrates Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende.
2. Ergreift die Lehrkraft eine Disziplinarmassnahme nach Abs. 1 lit. d-f dieses Artikels, erstattet sie dem Schulrat und den Eltern schriftlich Meldung.
3. Ein Ausschluss nach Abs. 1 lit. d-f dieses Artikels ist durch sinnvolle Beschäftigungsmassnahmen zu begleiten.