411.010
SCHV
CH-AI
Art. 5 Schulverordnung (SchV) - Kindergarten- und Schuleintritt, Ausnahmen
Rechtsstellung der Schüler
Art. 5 SchV · Kindergarten- und Schuleintritt, Ausnahmen
1. Der Schulrat kann kindergarten- oder schulpflichtige Kinder mit mangelnder Kindergarten- oder Schulreife oder gesundheitlichen Störungen auf Antrag der Eltern zurückstellen. Die Eltern lassen sich durch die Lehrkräfte beraten. Eltern und Lehrkräfte können die Schuldienste beiziehen.
2. Im ersten Semester des ersten Kindergarten-, bzw. Schuljahres kann die Rückstellung auch durch die Lehrkraft beantragt werden.
3. Der Schulrat kann Kinder, die das 6. Altersjahr im Laufe des Kalenderjahres nach dem Stichtag vollenden, auf Gesuch der Eltern in die erste Primarklasse aufnehmen, sofern die Schulreife glaubhaft gemacht wird.