411.010
SCHV
CH-AI
Art. 4 Schulverordnung (SchV) - Kindergarten- und Schuleintritt, Stichtag
Rechtsstellung der Schüler
Art. 4 SchV · Kindergarten- und Schuleintritt, Stichtag
1. Kinder, die vor dem 1. April das 5. Altersjahr zurückgelegt haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig und im darauf folgenden Jahr schulpflichtig.