Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.010 SCHV CH-AI

Art. 4 Schulverordnung (SchV) - Kindergarten- und Schuleintritt, Stichtag

Rechtsstellung der Schüler
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Art. 4 SchV · Kindergarten- und Schuleintritt, Stichtag

1. Kinder, die vor dem 1. April das 5. Altersjahr zurückgelegt haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig und im darauf folgenden Jahr schulpflichtig.

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