411.010
SCHV
CH-AI
Art. 3 Schulverordnung (SchV) - Fakultative zehnte Klassen
Öffentliche Schulen
Art. 3 SchV · Fakultative zehnte Klassen
1. Der Kanton sorgt für den freien Zugang der Schüler zu fakultativen zehnten Klassen im Sinne von Art. 11 SchG.
2. Zu diesem Zwecke kann der Kanton mit ausserkantonalen Institutionen sachdienliche Vereinbarungen abschliessen; er übernimmt ganz oder teilweise die von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragenden Schulgelder. Die Standeskommission regelt die Kostenbeteiligung des Kantons.