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411.010 SCHV CH-AI

Art. 3 Schulverordnung (SchV) - Fakultative zehnte Klassen

Öffentliche Schulen
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Art. 3 SchV · Fakultative zehnte Klassen

1. Der Kanton sorgt für den freien Zugang der Schüler zu fakultativen zehnten Klassen im Sinne von Art. 11 SchG.

2. Zu diesem Zwecke kann der Kanton mit ausserkantonalen Institutionen sachdienliche Vereinbarungen abschliessen; er übernimmt ganz oder teilweise die von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragenden Schulgelder. Die Standeskommission regelt die Kostenbeteiligung des Kantons.

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