Art. 28 Schulverordnung (SchV) - Schulrat
Art. 28 SchV · Schulrat
1. Der Schulrat ist verpflichtet, nebst den in Gesetz und Verordnung genannten Meldungen, dem Erziehungsdepartement zuhanden der Landesschulkommission wie folgt Bericht zu erstatten
a) * innert zehn Tagen über die Beschlüsse und Wahlen der Schulgemeinde;
b) über die Jahresrechnung der Schulgemeinde bis 30. April;
c) über die Anstellung von Stellvertretern;
d) über die Verfügung von Disziplinarmassnahmen.
2. Der Schulrat sorgt dafür, dass die ihm unterstellten Schulklassen jährlich wenigstens einmal durch Mitglieder des Schulrates oder besonderer Kommissionen (Art. 66 Abs. 4 SchG) besucht werden.
3. Delegiert der Schulrat Aufgaben an besondere Kommissionen (Art. 66 Abs. 4 SchG), hat er deren Zusammensetzung, Pflichten und Zuständigkeiten in einem Schulreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die Landesschulkommission.
4. Der Schulrat kann vor Entscheidungen die Schuldienste beiziehen.