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411.010 SCHV CH-AI

Art. 28 Schulverordnung (SchV) - Schulrat

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Art. 28 SchV · Schulrat

1. Der Schulrat ist verpflichtet, nebst den in Gesetz und Verordnung genannten Meldungen, dem Erziehungsdepartement zuhanden der Landesschulkommission wie folgt Bericht zu erstatten

a) * innert zehn Tagen über die Beschlüsse und Wahlen der Schulgemeinde;

b) über die Jahresrechnung der Schulgemeinde bis 30. April;

c) über die Anstellung von Stellvertretern;

d) über die Verfügung von Disziplinarmassnahmen.

2. Der Schulrat sorgt dafür, dass die ihm unterstellten Schulklassen jährlich wenigstens einmal durch Mitglieder des Schulrates oder besonderer Kommissionen (Art. 66 Abs. 4 SchG) besucht werden.

3. Delegiert der Schulrat Aufgaben an besondere Kommissionen (Art. 66 Abs. 4 SchG), hat er deren Zusammensetzung, Pflichten und Zuständigkeiten in einem Schulreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die Landesschulkommission.

4. Der Schulrat kann vor Entscheidungen die Schuldienste beiziehen.

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