Art. 2 Schulverordnung (SchV) - Kostenbeteiligung
Art. 2 SchV · Kostenbeteiligung
1. Die Schulgemeinden des inneren Landesteils beteiligen sich mit jährlichen Beiträgen an den Kosten, welche der Schulgemeinde Appenzell aus der Führung der Vorschul-, Einführungs- und Kleinklassen sowie der Real- und Sekundarschule nach Abzug der Grundbeiträge gemäss Art. 26 dieser Verordnung entstehen.
2. Die massgebenden Kosten setzen sich zusammen aus den Betriebskosten- und den Mietanteilen und werden für die Vorschulklassen, die Einführungsklassen, die Kleinklassen, die Realschule und die Sekundarschule separat ermittelt.
3. Die Schulgemeinden werden nur für jene Klassen kostenpflichtig, in welche sie Schüler entsandt haben. Ihre Kostenpflicht entspricht dem Anteil ihrer Schüler an der Gesamtheit der Schüler der entsprechenden Klassen.
4. ...