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Art. 2 Schulgesetz (SchG) - Aufgaben der Schulen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 SchG · Aufgaben der Schulen

1. Die Schulen unterstützen die Inhaber der elterlichen Sorge in der Erziehung des Kindes zu einem selbstständigen, lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie werden nach christlichen Grundsätzen geführt.

2. Sie fördern die harmonische Entwicklung der körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte des Schülers. Sie vermitteln die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnen den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leiten zu selbstständigem Denken und Handeln an.

3. Sie erziehen den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten und toleranten Menschen und Bürger.

4. Schulbehörden, Lehrkräfte und Inhaber der elterlichen Sorge arbeiten im Interesse des Kindes zusammen, um die Aufgaben der Schule zu erfüllen.

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