340.921
CH-AI
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
1. Der Vollzug der Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
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Kanton Appenzell Innerrhoden 340.921
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