340.921
CH-AI
Kanton Appenzell Innerrhoden 340.921
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
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1. Der Kanton Appenzell I. Rh. tritt dem Konkordat der ostschweizerischen Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 bei.
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
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1. Der Vollzug der Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
Art. 3 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
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1. Bei geringfügigen Änderungen des Konkordates hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.
Art. 4 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
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1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.