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Art. 3 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

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Art. 3 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Bei geringfügigen Änderungen des Konkordates hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.

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