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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Der Vollzug des Konkordates wird unter Aufsicht der Standeskommission dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement übertragen.

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