340.910
CH-AI
Art. 8 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Ermittlungs- und Berechnungsgrundsätze
Art. 8 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Als Heimatkanton ist der Kanton beitragspflichtig, dessen Bürger der Verurteilte zur Zeit der Rechtskraft des Urteils ist.
2. Ist der Verurteilte Bürger mehrerer Kantone, so bestimmt sich der Heimatkanton nach Art. 22 des Zivilgesetzbuches.