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Art. 7 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Allgemeine Grundsätze - Kostenverteilung bei Massnahmen
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Art. 7 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Die Kosten der gegen Ausländer ausgesprochenen Massnahmen trägt, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen, der Urteilskanton.

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