Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.910 CH-AI

Art. 5 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Allgemeine Grundsätze - Kostenverteilung bei Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Die Kosten der Massnahmen gegenüber Schweizerbürgern werden wie folgt unter dem Urteils-, dem Heimat- und dem Wohnkanton verteilt

1. Der Urteilskanton trägt die Kosten der Massnahmen für die Dauer der ausgesprochenen, jedoch durch die Massnahme ersetzten oder aufgeschobenen Strafe allein (Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 und Art. 42 bis 45 StGB). Für Massnahmen gegen Unzurechnungsfähige (Art. 14 und 15 StGB) sowie für Behandlung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Art. 84, 85, 91, 92 und 93 Abs. 2 StGB) trägt der Urteilskanton keine Kosten.

2. Soweit die Kosten nicht gemäss Ziffer 1 vom Urteilskanton zu tragen sind, haben der Heimat- und der Wohnkanton dafür gemeinsam aufzukommen. Der Anteil dieser Kantone bestimmt sich nach der Wohndauer, die der zu Versorgende im Wohnkanton aufweist, wie folgt (Der Wohnkanton ist jedoch nicht beitragspflichtig, wenn er dem Verurteilten infolge des zu vollziehenden Strafurteils oder wegen Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Art. 45 der Bundesverfassung die Niederlassung entzogen hat. Bei Verwahrungen fällt die Beitragspflicht des Wohnkantons für Verurteilte, deren Wohndauer zehn Jahre nicht erreicht, nach zwei Jahren, für Verurteilte, deren Wohndauer zwanzig Jahre nicht erreicht, nach 5 Jahren und für Verurteilte mit längerer Wohndauer nach zehn Jahren dahin.)

a) Bei einer Wohndauer unter vier Jahren trägt der Heimatkanton die Kosten allein;

b) bei einer Wohndauer von vier bis zehn Jahren trägt der Wohnkanton einen Viertel der Kosten;

c) bei einer Wohndauer von zehn bis zwanzig Jahren trägt der Wohnkanton die Hälfte der Kosten;

d) bei einer Wohndauer von über zwanzig Jahren trägt der Wohnkanton drei Viertel der Kosten.

3. Ein Kanton, der in mehreren Eigenschaften am Vollzug beteiligt ist, hat in jeder derselben als Urteils-, Heimat- und Wohnkanton an die Vollzugskosten beizutragen.

← Art. 4 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen Art. 6 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →