340.910
CH-AI
Art. 3 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Allgemeine Grundsätze - Kostenverteilung bei Massnahmen
Art. 3 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Als Massnahmen im Sinne dieses Konkordates gelten die Verwahrung, Behandlung und Versorgung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zurechnungsfähiger (Art. 14 und 15 StGB), die sichernden Massnahmen (Art. 42 bis 45 StGB), die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in einer Erziehungsanstalt oder in einer Familie, die besondere Behandlung von Kindern und Jugendlichen und die nachträgliche Versetzung eines Jugendlichen in eine Strafanstalt (Art. 84, 85, 91, 92 und 93 Abs. 2 StGB).