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Art. 26 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Schlussbestimmungen
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Art. 26 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates.

2. Ebenso setzt er den Zeitpunkt des Wirkungsbeginns für Kantone fest, die dem Konkordat später beitreten.

3. Die Bestimmungen des Konkordates finden keine Anwendung auf Urteile, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens oder des Wirkungsbeginns im einzelnen Kanton bereits rechtskräftig geworden sind.

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