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Art. 25 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Handhabung des Konkordates
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Art. 25 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird nach Bedarf Konferenzen der zuständigen Departemente der Konkordatskantone einberufen. An diesen Konferenzen können Fragen der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Konkordates behandelt und durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden.

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