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Art. 24 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Handhabung des Konkordates
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Art. 24 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde von Angehörigen der Konkordatskantone gemäss Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

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