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Art. 21 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Handhabung des Konkordates
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Art. 21 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. In jedem Konkordatskanton übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über die Handhabung des Konkordates aus.

2. Er bezeichnet die Behörden, die mit der Durchführung betraut sind und den Verkehr mit den andern Kantonen besorgen.

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