340.910
CH-AI
Art. 21 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Verfahren und Handhabung des Konkordates - Handhabung des Konkordates
Art. 21 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. In jedem Konkordatskanton übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über die Handhabung des Konkordates aus.
2. Er bezeichnet die Behörden, die mit der Durchführung betraut sind und den Verkehr mit den andern Kantonen besorgen.