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Art. 20 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
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Art. 20 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Über jeden diesem Konkordat unterworfenen Fall rechnet der Urteilskanton mit den beteiligten Kantonen einheitlich für den ganzen Vollzug ab, auch wenn bestimmte Massnahmen (wie die Schutzaufsicht) in einem andern Kanton vollzogen werden.

2. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss des Vollzuges, sofern die beteiligten Kantone sich bei länger dauernden Massnahmen nicht auf periodische Teilabrechnung verständigen.

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