340.910
CH-AI
Art. 2 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen
Art. 2 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Jeder Kanton trägt die Vollzugskosten der von seinen Behörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen selbst, ohne Rücksicht auf Heimatangehörigkeit und Wohnort des Verurteilten. Es steht ihm, andere Vereinbarungen vorbehalten, kein Rückforderungsrecht gegenüber dem Heimat- und dem Wohnkanton zu.