340.910
CH-AI
Art. 19 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
Art. 19 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Die Schutzaufsicht wird ordentlicherweise vom Vollzugskanton durchgeführt. Nimmt der unter Schutzaufsicht Gestellte in einem andern Kanton Aufenthalt oder kehrt er an seinen früheren Wohnort zurück, so wird die Schutzaufsicht dem neuen Kanton übertragen.
2. Die Kosten werden, andere Abmachungen vorbehalten, vom ursprünglichen Vollzugskanton getragen.