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Art. 19 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
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Art. 19 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Die Schutzaufsicht wird ordentlicherweise vom Vollzugskanton durchgeführt. Nimmt der unter Schutzaufsicht Gestellte in einem andern Kanton Aufenthalt oder kehrt er an seinen früheren Wohnort zurück, so wird die Schutzaufsicht dem neuen Kanton übertragen.

2. Die Kosten werden, andere Abmachungen vorbehalten, vom ursprünglichen Vollzugskanton getragen.

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