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Art. 17 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
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Art. 17 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches der zuständigen Behörde oder dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen (wie endgültige oder bedingte Entlassung, Aufhebung von Massnahmen, Wiedereinweisung, Schutzaufsicht, nachträglicher Vollzug der Strafe) sind von den Behörden des Urteilskantons zu treffen.

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