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Art. 16 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
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Art. 16 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Der Vollzug der Massnahmen erfolgt nach den im Vollzugskanton geltenden Bestimmungen.

2. Die Bürger anderer Kantone dürfen in Bezug auf Verdienstanteil, Verpflegung und Behandlung nicht anders gehalten werden als die Bürger des eigenen Kantons.

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