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Art. 14 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
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Art. 14 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Innert der nämlichen Frist von zwanzig Tagen (Art. 13) haben der Heimat- und der Wohnkanton allfällige Einwendungen gegen die Kostenverteilung geltend zu machen.

2. Der Urteilskanton hat ihnen nach Eingang ihrer Einwendungen oder nach Ablauf der Frist unter Hinweis auf Art. 22 seine Ansprüche mitzuteilen.

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