340.910
CH-AI
Art. 13 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
Art. 13 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs
1. Den Anspruch auf Übernahme des Vollzugs haben der Heimat- und der Wohnkanton innert zwanzig Tagen nach Empfang des Urteils oder Beschlusses zu erheben.
2. Erfolgt innert dieser Frist keine Erklärung, so ist der Anspruch verwirkt.
3. Erkennt der Urteilskanton einen rechtzeitig erhobenen Übernahmeanspruch nicht an, so hat er dies dem Ansprecher unter Hinweis auf Art. 22 unverzüglich mitzuteilen.