Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.910 CH-AI

Art. 13 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Den Anspruch auf Übernahme des Vollzugs haben der Heimat- und der Wohnkanton innert zwanzig Tagen nach Empfang des Urteils oder Beschlusses zu erheben.

2. Erfolgt innert dieser Frist keine Erklärung, so ist der Anspruch verwirkt.

3. Erkennt der Urteilskanton einen rechtzeitig erhobenen Übernahmeanspruch nicht an, so hat er dies dem Ansprecher unter Hinweis auf Art. 22 unverzüglich mitzuteilen.

← Art. 12 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs Allgemeine Grundsätze - Kostentragung bei Freiheitsstrafen Art. 14 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →