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Art. 12 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Verfahren und Handhabung des Konkordates - Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung
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Art. 12 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Der Urteilskanton hat dem Heimat- und dem Wohnkanton ein Urteil oder einen Beschluss, der eine Massnahme anordnet, spätestens zwanzig Tage, nachdem es sich entschieden hat, ob das Urteil in Rechtskraft erwachse, zur Kenntnis zu bringen.

2. Dabei hat er ihnen mitzuteilen, wo er die Massnahme zu vollziehen gedenkt, und sie zur Erklärung aufzufordern, ob sie die Übernahme des Vollzugs beanspruchen.

3. Gleichzeitig gibt er, gestützt auf seine Feststellungen über Heimat und Wohndauer, seine Vorschläge über die Kostenverteilung bekannt.

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