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340.910 CH-AI

Art. 11 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Ermittlungs- und Berechnungsgrundsätze
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Art. 11 Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

1. Die Vollzugskosten werden nach dem Preis berechnet, der für Bürger, Einwohner oder Pensionäre gilt.

2. Der Preis für Pensionäre darf denjenigen, der für Kantonsbürger berechnet wird, nicht unangemessen übersteigen.

3. Als Vollzugskosten dürfen auch die notwendigen Auslagen für Bekleidung und Ausrüstung sowie für ärztliche Pflege verrechnet werden.

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