340.003
CH-AI
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Finanzielles
Durchführung der gemeinnützigen Arbeit
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Finanzielles
1. Der Verurteilte trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.