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Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Finanzielles

Durchführung der gemeinnützigen Arbeit
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Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Finanzielles

1. Der Verurteilte trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.

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