340.003
CH-AI
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Dauer der Arbeit
Durchführung der gemeinnützigen Arbeit
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Dauer der Arbeit
1. Der Verurteilte hat die gemeinnützige Arbeit neben der ordentlichen Arbeits- und Ausbildungszeit zu verrichten. Durch die gemeinnützige Arbeit darf der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf des Verurteilten nicht übermässig beeinträchtigt werden.