Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.003 CH-AI

Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Dauer der Arbeit

Durchführung der gemeinnützigen Arbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Dauer der Arbeit

1. Der Verurteilte hat die gemeinnützige Arbeit neben der ordentlichen Arbeits- und Ausbildungszeit zu verrichten. Durch die gemeinnützige Arbeit darf der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf des Verurteilten nicht übermässig beeinträchtigt werden.

← Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug Begriff Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →