340.003
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Fristen
Verfahren
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Fristen
1. In der Regel hat der Verurteilte mindestens 10 Stunden gemeinnützige Arbeit in der Woche zu leisten.