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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Fristen

Verfahren
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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Fristen

1. In der Regel hat der Verurteilte mindestens 10 Stunden gemeinnützige Arbeit in der Woche zu leisten.

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