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340.003 CH-AI

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Zuständigkeit

Verfahren
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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Zuständigkeit

1. Zuständig für den Vollzug dieses Beschlusses ist der Landesfähnrich.

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