340.003
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Zuständigkeit
Verfahren
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Zuständigkeit
1. Zuständig für den Vollzug dieses Beschlusses ist der Landesfähnrich.