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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Grundsatz

1. Die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit richtet sich nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch.

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