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340.003 CH-AI

Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Begriff

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Begriff

1. Gemeinnützige Arbeit im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses ist die unentgeltliche Arbeit zugunsten einer anerkannten Institution, die einen sozialen oder im öffentlichen Interesse stehenden Zweck erfüllt.

2. Die anerkannten Institutionen werden vom Landesfähnrich in einer Liste festgehalten.

Begriff Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug →

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