340.003
CH-AI
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug - Begriff
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug · Begriff
1. Gemeinnützige Arbeit im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses ist die unentgeltliche Arbeit zugunsten einer anerkannten Institution, die einen sozialen oder im öffentlichen Interesse stehenden Zweck erfüllt.
2. Die anerkannten Institutionen werden vom Landesfähnrich in einer Liste festgehalten.