340.002
CH-AI
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Urlaub
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Urlaub
1. Die Urlaubsregelung richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
2. Zuständig für die Bewilligung von Urlaub ist die Verwaltungspolizei. Diesbezüglich können dem Gefangenen verbindliche Auflagen betreffend Übernachtungsort und Alkoholverbot etc. auferlegt werden.