340.002
CH-AI
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Besondere Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Besondere Bestimmungen
1. Die besonderen Vollzugsformen sind nicht zulässig bei in Freiheitsstrafe umgewandelten Bussen. Sie sind ebenso ausgeschlossen bei Flucht- oder Gemeingefahr sowie für Reststrafen.