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340.002 CH-AI

Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Besondere Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Besondere Bestimmungen

1. Die besonderen Vollzugsformen sind nicht zulässig bei in Freiheitsstrafe umgewandelten Bussen. Sie sind ebenso ausgeschlossen bei Flucht- oder Gemeingefahr sowie für Reststrafen.

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