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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Widerruf

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Widerruf

1. Die Vergünstigung der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzuges wird widerrufen, wenn

a) die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen;

b) der Gefangene die Vergünstigung missbraucht, z.B. indem er die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen verletzt, oder

c) der Gefangene auf die Weiterführung verzichtet.

2. Der Verurteilte ist vor dem Entscheid anzuhören.

3. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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