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340.002 CH-AI

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Vollzugskosten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Vollzugskosten

1. An den Vollzugskosten (inkl. die Kosten für die Mahlzeiten) hat sich der Verurteilte angemessen zu beteiligen.

2. Für Entscheide im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses kann eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung und Rechtspflege erhoben werden.

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