340.002
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Vollzugskosten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Vollzugskosten
1. An den Vollzugskosten (inkl. die Kosten für die Mahlzeiten) hat sich der Verurteilte angemessen zu beteiligen.
2. Für Entscheide im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses kann eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung und Rechtspflege erhoben werden.