340.002
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Gesuch und Entscheid
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Gesuch und Entscheid
1. Die Verwaltungspolizei setzt sich zur Abklärung des tageweisen Strafvollzuges bzw. des Vollzuges in der Form der Halbgefangenschaft mit dem rechtskräftig Verurteilten in Verbindung. Ein entsprechendes Gesuch ist vom Verurteilten mit schriftlicher Begründung an die Verwaltungspolizei zu stellen.
2. Sie klärt zuhanden des Landesfähnrichs die Voraussetzungen ab. Letzterer entscheidet anschliessend über das Gesuch und erlässt einen Strafantrittsbefehl.
3. Sie ordnet in zeitlicher Hinsicht den Vollzug der Strafen im Sinne dieses Beschlusses an.