Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.002 CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Gesuch und Entscheid

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Gesuch und Entscheid

1. Die Verwaltungspolizei setzt sich zur Abklärung des tageweisen Strafvollzuges bzw. des Vollzuges in der Form der Halbgefangenschaft mit dem rechtskräftig Verurteilten in Verbindung. Ein entsprechendes Gesuch ist vom Verurteilten mit schriftlicher Begründung an die Verwaltungspolizei zu stellen.

2. Sie klärt zuhanden des Landesfähnrichs die Voraussetzungen ab. Letzterer entscheidet anschliessend über das Gesuch und erlässt einen Strafantrittsbefehl.

3. Sie ordnet in zeitlicher Hinsicht den Vollzug der Strafen im Sinne dieses Beschlusses an.

← Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft Grundsatz Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →