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340.002 CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Vollzugsort

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Vollzugsort

1. Die Halbgefangenschaft und die tageweise vollziehbare Strafe wird in der Regel im Kantonsgefängnis Appenzell bzw. im Bezirksgefängnis Oberegg verbüsst. Diese Vollzugserleichterungen können nur gewährt werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.

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